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Willkommen Am Inselpark in Hamburg-Wilhelmsburg!

Öffnungszeiten:
Täglich 24 Stunden
Zufahrt Parkplatz 24 Stunden täglich
Zufahrt Parkhaus Mo-So 06:00 bis 20:00 Uhr

Parktarif:
Bis 15 min kostenfrei
Bis 1 Stunde 2,00€
Jede weitere Stunde 2,00€
Bis 5 Stunden 8,00€
Jede weitere Stunde 2,00€
Tagesmax. (24 Stunden) 14,00€

Alle Angaben ohne Gewähr und inkl. Mehrwertsteuer

Bezahlmöglichkeiten:
Nur Kartenzahlung

2,10m

Parkplatz Grundstückvorfahrt Neuenfelder Str. 31

Nur kurz da und lieber bar zahlen? Nutzen Sie den Parkplatz der Grundstücksvorfahrt Neuenfelder Str. 31 direkt oben an der Straße. Dort können Sie bei Ankunft einen Parkschein am Automaten in bar lösen (nur Münzannahme ) und im Kfz auslegen. Achtung, der Parkplatz verfügt über nur über wenige Stellplätze und in unserer großen Parkierungseinrichtung Am Inselpark parken Sie auch deutlich günstiger!

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Bitte wählen Sie einen Parkort aus

  • Wie funktioniert schranken- und ticketloses Parken mit Autopay?
    Dank Kennzeichenerkennung durch hochmoderne Kameratechnologie auf der Ein- und Ausfahrtsrampe ist das Parken mit Autopay ganz einfach:
    1. Einfahren – Eine Kamera erfasst automatisch Ihr Kennzeichen und Ihre Einfahrzeit.
    2. Verweilen – Ohne sich Sorgen um ein Parkticket zu machen.
    3. Bezahlen – Durch Eingabe Ihres Kennzeichens: Vor Ausfahrt an der P-Kasse vor Ort passend mit Münzen oder Giro-/Kredit-Karte, auch kontaktlos Nach Ausfahrt innerhalb von 48h entweder online unter www.autopay.io oder an P-Kasse vor Ort Oder zukünftig bei Registrierung Ihres Kennzeichens und Hinterlegung einer gültigen Zahlungskarte unter autopay.io automatisch abrechnen.
    4. Ausfahren – Eine Kamera erfasst automatisch Ihr Kennzeichen und beendet den Parkvorgang. Ihr Kennzeichen wird 7 Tage nach Ausfahrt und erfolgreicher Bezahlung gelöscht.
  • Wie kann ich meinen Parkvorgang bezahlen?
    - Vor Ausfahrt an einem der 4 Kassenautomaten vor Ort nur bargeldlos mit Giro-/Kreditkarte (auch kontaktlos)
    - Nach Ausfahrt innerhalb von 48 Stunden entweder online unter www.autopay.io oder wenn Sie nochmals vor Ort, auch an einer P-Kasse vor Ort
    Sie können auch automatisch abrechnen lassen: Unter www.autopay.io registrieren, Kennzeichen und eine gültige Zahlungskarte hinterlegen.
  • Ich bin ausgefahren, ohne zu bezahlen. Was kann ich tun?
    Wenn Sie in Eile waren oder es versäumt haben vor Ort zu bezahlen, steht Ihnen innerhalb von 48 Stunden nach Ausfahrt, die Möglichkeit zur Nachbezahlung online unter www.autopay.io oder auch vor Ort an der P-Kasse zur Verfügung. Sind seit der Ausfahrt jedoch mehr als 48 Stunden vergangen und der Bezahlvorgang noch offen, müssen wir anhand des hinterlegten Kennzeichens den Halter des Kfz ermitteln, um diesen schriftlich zur Zahlung des ausstehenden Betrags aufzufordern. Neben dem angefallenen Parkentgelt wird dabei auch eine Vertragsstrafe (19,90€) erhoben.
  • Besteht die Möglichkeit einen Dauerstellplatz anzumieten?
    Ja, Sie können ein sog. Stellplatznutzungsrecht anmieten. Mit einem Stellplatznutzungsrecht haben Sie Anspruch auf einen freien Stellplatz, auf dem Sie das Kfz abstellen können. Der genaue Stellplatz ist dabei aber nicht definiert. Der Mietbeginn ist zum 1. oder 15. eines Monats möglich. Bei Anmietung ab Mitte des Monats zahlen Sie im ersten Mietmonat auch nur 50% der Miete. Die Mindestmietdauer beträgt 3 volle Kalendermonate. Interesse? Melden Sie sich bei uns!
  • Wie funktioniert das Dauerparken?
    Dank Kennzeichenerkennung an Ein- und Ausfahrt können wir mit Autopay auf Dauerparkkarten verzichten. Bei der Anmietung eines Stellplatzes erhalten Sie von uns eine digitale Berechtigung, die Sie nach Registrierung unter www.autopay.io einsehen und nutzen können. Darin können Sie eigenständig mehrere Fahrzeuge verwalten, mit denen Sie die Berechtigung nutzen. Pro Berechtigung kann ein Fahrzeug gleichzeitig parken.
  • Wie kann ich die Miete bezahlen?
    Die Miete ist vom Mieter auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu überweisen. Damit Sie nicht in Rückstand geraten und eine Sperrung Ihres Zugangs riskieren, empfiehlt sich die Einrichtung eines Dauerauftrages. Diesen können Sie bei Mietende einfach wieder löschen.
  • Kann ich meinen Dauerparkplatz auch mit wechselnden Kfz nutzen?
    Das ist problemlos möglich. Die Kennzeichen der entsprechenden Kfz können Sie in Ihrem Parkprofil bei Autopay selbständig verwalten.
  • Ich benötige meinen Dauerparkplatz nicht mehr. Wie kann ich kündigen?
    Sie können Ihr Dauermietverhältnis z.B. ganz bequem und einfach per E-Mail kündigen. Nutzen Sie hierzu die E-Mail dauerparken@ipark-hh.de oder unser Kontaktformular. Bitte beachten Sie dabei die in Ihrem Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Bitte denken Sie nach Mietende auch an die Löschung des Dauerauftrages.
  • Fallen neben der Miete weitere Kosten an?
    Nein, es fallen keine weiteren Kosten an.
  • Ich habe ich eine Rechnung inkl. einer Vertragsstrafe erhalten?
    Leider haben Sie Ihr Parkentgelt weder vor Ort bezahlt noch die Möglichkeit der Nachbezahlung innerhalb von 48 Stunden genutzt. Weil das Parkentgelt nicht bezahlt wurde, lag ein Verstoß gegen die mit dem Abstellen des Kfz anerkannten Einstellbedingungen vor, der eine Vertragsstrafe nach sich zieht. Anhand des Kennzeichens mussten wir anschließend den Halter des Kfz ermitteln, um diesen schriftlich zur Zahlung des ausstehenden Betrags aufzufordern. Dabei wird sowohl das ausstehende Parkentgelt als auch die Vertragsstrafe geltend gemacht.
  • Ich habe eine Rechnung erhalten, obwohl ich das Kfz zum dort genannten Zeitpunkt nicht gefahren habe. Was kann ich tun?
    Wenn Sie die Begleichung der Forderung nicht selbst übernehmen wollen, da Sie das Kfz zu diesem Zeitpunkt nicht geführt haben, können Sie die Forderung dem Fahrer zur Begleichung übergeben. Alternativ können Sie uns den Fahrer inkl. Kontaktadresse benennen. Dann wenden wir uns direkt an diesen. Ein einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft ist nach dem BGH- Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 nicht möglich. Auch wenn Sie das Kfz nicht selbst geführt haben, trifft den Fahrzeughalter gemäß BGH- Urteil eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss der Fahrzeughalter vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. Dem Fahrzeughalter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) bestreitet, selbst gefahren zu sein, ist es laut BGH dabei in der Regel auch noch mit einem gewissen zeitlichen Abstand (mehrere Wochen) ohne weiteres möglich, die Person zu benennen, die im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug als Fahrer genutzt hat.
  • Wie kann ich mich zu einer Rechnung/Mahnung äußern?
    Selbstverständlich besteht die Möglichkeit sich zu äußern. Bitte schildern Sie uns im Bedarfsfall den Sachverhalt und Ihr Anliegen am einfachsten über unser Kontaktformular, per Mail an rechnung@ipark-hh.de oder auch postalisch an unsere Firmenanschrift. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen und beantworten Ihre Anfrage schnellstmöglich. Bitte geben Sie stets das Aktenzeichen bzw. Kfz-Kennzeichen und Vorgangsdatum an, damit wir den Fall zuordnen können. Wir bitten um Verständnis, dass wir Anfragen zu Rechnungen nicht telefonisch entgegennehmen und bearbeiten. Sie erwarten mit Recht eine fundierte Auskunft und daher bedarf die Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts einer hohen Sorgfalt. Das geht am schnellstens und effektivsten über den schriftlichen, textlichen Austausch via Kontaktformular, E-Mail bzw. auch Post.

  • Wie funktioniert das Parken auf dem Parkplatz der Grundstücksvorfahrt oben an der Neuenfelder Str. 31?
    Das Parken ist grundsätzlich nur innerhalb der markierten Stellplätze erlaubt. Direkt nach Abstellen des Kfz ist ein Parkschein am Parkscheinautomat zu lösen und das Parkticket von außen gut sichtbar hinter der Frontscheibe zu platzieren. Der Parkscheinautomat akzeptiert nur Münzzahlung in passender Stückelung (kein Rückgeld). Grundsätzlich gilt die vor Ort aushängende Parkordnung, die Sie mit dem Abstellen des Kfz entsprechend anerkennen.
  • Vorab: Unser Verständnis
    Sie haben eine Vertragsstrafe, umgangssprachlich ein sog. „Knöllchen“ von uns erhalten? Niemand freut sich darüber. Sie bestimmt auch nicht. Daher ist es unser Anspruch bei der Kontrolle und Feststellung eines Parkverstoßes so sorgfältig wie möglich vorzugehen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind entsprechend geschult und jeder Parkverstoß wird dokumentiert. So sind wir in der Lage jeden Vorgang entsprechend nachzuvollziehen. Wenn Sie dennoch einen Grund zur Beanstandung haben, dann teilen Sie uns das bitte mit. Eventuell helfen Ihnen aber auch unsere Ausführungen zu den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ).
  • Warum habe ich eine Vertragsstrafe erhalten? Darf dort von ihnen kontrolliert werden?
    Sie haben Ihr Auto entgegen der auf der Grundstücksvorfahrt geltenden Parkordnung abgestellt. Bei dem Areal handelt es sich um ein Privatgelände, auf dem das Parken nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist. Wir sind mit der Bewirtschaftung dieses Bereiches beauftragt. Das ist auf der Beschilderung vor Ort ebenso ausgewiesen, wie die dort geltenden Parkbestimmungen. Diese haben Sie mit dem Abstellen des Kfz entsprechend anerkannt. Der genaue Grund des Verstoßes ist auf der ans Kfz zugestellten Zahlungsaufforderung bzw. der Ihnen zugegangenen Zahlungserinnerung/Mahnung vermerkt. Das kann z.B. die fehlende Auslage eines Parkscheins sein, die Überschreitung der bezahlten Parkzeit oder auch das Abstellen außerhalb der vorgegebenen Stellplatzmarkierung sein.
  • Warum ist die Vertragsstrafe so hoch? Ich war nur kurz da bzw. habe die Parkzeit nur geringfügig überschritten.
    Die Höhe der Vertragsstrafe orientiert sich an den Buß- bzw. Verwarnungsgeldern, die für Parkverstöße im öffentlichen Straßenraum erhoben werden und liegt dabei sogar unter diesen. Da es sich um Privatgelände handelt, findet der Bußgeldkatalog selbst keine Anwendung. Die Höhe der Vertragsstrafe ist angemessen und auch fair. Sie gilt unabhängig von der Art des Parkverstoßes. Ausschlagend für die Bewertung eines Parkverstoßes ist der Zustand zum Zeitpunkt der Kontrolle. Auch wenn Sie gefühlt nur kurz da waren oder die Parkzeit nur geringfügig überschritten haben, das parkenden Kfz allein gibt keine Auskunft darüber, wie lange es dort bereits steht bzw. wie lange es noch dort stehen wird. Insofern sind wir in der Bewertung an die Situation und die Sachlage zum Zeitpunkt der Kontrolle als wirklich objektives Kriterium gebunden. Daher kann z.B. auch ein nachträgliches Einreichen eines Parkscheins nicht anerkannt werden.
  • Ich habe die Vertragsstrafe gleich bezahlt, aber trotzdem eine Zahlungserinnerung/Mahnung bekommen.
    Bitte prüfen Sie zunächst anhand Ihres Kontoauszuges, ob das Aktenzeichen bei der Überweisung korrekt angegeben wurde. Wahrscheinlich konnte der Zahlungsvorgang nicht zugeordnet werden. Bitte teilen Sie uns das Ergebnis dann kurz per E-Mail mit. Wir prüfen den Vorgang dann gern.
  • Wann verjährt der Parkverstoß?
    Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gem. §195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung 3 Jahre.
  • Ich habe eine Rechnung/Zahlungsaufforderung erhalten, obwohl ich das Kfz zum dort genannten Zeitpunkt nicht gefahren habe. Was kann ich tun?
    Wenn Sie die Begleichung der Forderung nicht selbst übernehmen wollen, da Sie das Kfz zu diesem Zeitpunkt nicht geführt haben, können Sie die Forderung dem Fahrer zur Begleichung übergeben. Alternativ können Sie uns den Fahrer inkl. Kontaktadresse benennen. Dann wenden wir uns direkt an diesen. Ein einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft ist nach dem BGH-Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 nicht möglich. Auch wenn Sie das Kfz nicht selbst geführt haben, trifft den Fahrzeughalter gemäß BGH-Urteil eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss der Fahrzeughalter vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. Dem Fahrzeughalter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) bestreitet, selbst gefahren zu sein, ist es laut BGH dabei in der Regel auch noch mit einem gewissen zeitlichen Abstand (mehrere Wochen) ohne weiteres möglich, die Person zu benennen, die im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug als Fahrer genutzt hat.
  • Wie kann ich mich zu dem Vorgang äußern?
    Sie können uns Ihr Anliegen ganz einfach über unser Kontaktformular, per E-Mail über die parkordnung@ipark-hh.de oder auch postalisch über unsere Firmenanschrift (Impressum) schildern. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen und beantworten Ihre Anfrage schnellstmöglich. Bitte geben Sie stets das Aktenzeichen bzw. Kfz-Kennzeichen und Vorgangsdatum an, damit wir den Fall zuordnen können. Wir bitten um Verständnis, dass wir Anfragen zu Vertragsstrafen nicht telefonisch entgegennehmen und bearbeiten. Sie erwarten mit Recht eine fundierte Auskunft, und daher bedarf die Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts einer hohen Sorgfalt. Das geht am schnellsten und effektivsten über den schriftlichen,textlichen Austausch via Kontaktformular, E-Mail bzw. Post.

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